Auszug aus der Kommentierung zum Baugesetzbuch (Planungsverband)

Auszug aus der Kommentierung „Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger“ zum § 205 BauGB. Die rechtlichen Bestimmungen finden Sie unter §§ 203 bis 206 BauGB. 

„Für den ihm in der Satzung zugewiesenen Aufgabenkreis tritt der Planungsverband „an die Stelle der Gemeinde“. Diese Formulierung beinhaltet zunächst die Aussage, dass die Planungs- und Planvollzugshoheit der einzelnen Gemeinde insoweit für die Dauer der Existenz des Verbandes auf diesen übergeht (Funktionsnachfolge). Dieser Übergang ergibt sich unmittelbar aus § 205 und vollzieht sich Kraft Gesetzes mit der Verbandsgründung und Satzungsgebung. Eine besondere Übertragung nach § 203 Abs. 1 ist nicht erforderlich. § 205 stellt schon wegen seines beschränkten Anwendungsbereichs im Verhältnis zu § 203 eine diesem vorgehende Spezialvorschrift dar. Nach dem Übergang ist der Verband berechtigt, die der Gemeinde bisher zustehende Planungs- und Vollzugskompetenz in demselben Umfang wie diese selbst auszuüben. Er erlangt insbesondere die Fähigkeit, innerhalb seines Aufgabenbereichs Satzungen zu erlassen, soweit die Gemeinde dazu nach dem BauGB ermächtigt ist. Die gemeindliche Zuständigkeit wird entsprechend eingeschränkt. Der Verband tritt insoweit unmittelbar und kraft eigener Zuständigkeit an die Stelle seiner Verbandsmitglieder.
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Aus dem Umstand, dass der Verband an die Stelle der Gemeinde tritt, folgt weiterhin, dass er im Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs auch die damit im Zusammenhang stehenden Pflichten der Gemeinde übernimmt.Die Verpflichtungen des Verbandes ergeben sich zwar unmittelbar aus der Satzung. Er ist aber auch gehalten, den bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu beachtenden materiellen und verfahrensrechtlichen Bindungen Rechnung zu tragen. So obliegt die materielle gemeindenachbarliche Abstimmungsverpflichtung nach § 2 Abs. 2 gegenüber den Nachbargemeinden des Planungsverbandes bezogen auf die übertragenen Planungsaufgaben nun dem Verband und nicht mehr den verbandsangehörigen Gemeinden.32
Trotz dieser eindeutigen Funktionsnachfolge des Verbandes gegenüber den beteiligten Gemeinden bezogen auf die durch Satzung übertragenen Aufgaben lässt sich daraus nicht ableiten, die beteiligten Gemeinden hätten aufgrund der Übertragungen keine unmittelbaren Handlungsmöglichkeiten mehr, insbesondere sich Entwicklungsvorstellungen für ihr Gemeindegebiet oder für Teile davon zu bilden. Auf den Verband übertragen ist regelmäßig nur die formale Bauleitplanung (oder nur die Flächennutzungsplanung), nicht aber die informelle städtebauliche Planung oder Konzeptionsentwicklung iSd § 1 Abs. 6 Nr. 11. Den Gemeinden, die Mitglied eines Planungsverbandes sind, ist daher regelmäßig nicht die Möglichkeit verwehrt, eine sonstige städtebauliche Planung, insbesondere eine Entwicklungsplanung zu betreiben und zu beschließen, die dann im Rahmen der vom Planungsverband betriebenen Bauleitplanung zu berücksichtigen ist. Dagegen ist es nach Übertragung der Flächennutzungsplanung auf den Verband nicht mehr zulässig, dass die beteiligten Gemeinden ihrerseits förmliche Flächennutzungsplanung bis zu einem bestimmten Verfahrensstand betreiben und der Planungsverband diese Entwürfe dann zusammenfügt, auf der Grundlage der für das gesamte Verbandsgebiet beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und voraussehbaren Bedürfnisse überarbeitet, daraus ein in sich stimmiges Bodennutzungskonzept entwirft und so als den Flächennutzungsplan-Entwurf für das Verbandsgebiet in das Verfahren gibt. Die Flächennutzungsplanung liegt vielmehr vom Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2, einen solchen Plan aufstellen zu wollen, über den ersten Entwurf und die einzelnen Verfahrensschritte in der Zuständigkeit des Planungsverbandes.“ 

Wie oben beschrieben, sind die betroffenen Gemeinden Mitglied des Planungsverbandes. Die Gemeinde hat zwar kein eigenes Entscheidungsrecht mehr, wird jedoch im Rahmen der Bauleitplanung weiterhin gehört im Sinne des § 4 BauGB. 
Fähigkeiten

Gepostet am

8. Januar 2019

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